IRImmobilienreport
Bremerhaven

Bauträgererwerb & Weitergabe

Bremerhaven: Bauträgerposition während der Bauzeit weitergeben

KI-generierter Artikel

Welche Ansprüche erhält der Nachfolger und aus welchen offenen Pflichten werden Sie tatsächlich entlassen? Der Sicherungsweg und die rechtliche Übertragung entscheiden über Ihren Ausstieg.

Sie möchten Ihren geplanten Hausverkauf besprechen? Über die persönliche Verkaufsanfrage können Sie Ihr Objekt und die noch zu klärende Frage für eine kostenlose, unverbindliche erste Einschätzung beschreiben.

KI-Symbolbild eines hellen Wohnraums mit Heizkörper und Unterlagen auf einem Tisch.
KI-generiertes Symbolbild: Wohnraum mit Unterlagen. Keine Aufnahme eines konkreten Bremerhavener Objekts und kein Nachweis des beschriebenen Sachverhalts.

Welche Position Sie während der Bauzeit weitergeben können

Sie haben in Bremerhaven ein noch zu errichtendes oder umzubauendes Objekt beim Bauträger erworben und möchten Ihre Erwerbsposition während der Bauzeit weitergeben. Ein anderer Interessent ist vorhanden, doch Sie stehen selbst noch als Besteller im Vertrag. Entscheidend ist, welche Rechte er erhalten soll, welche offenen Verpflichtungen er übernimmt und ob Sie daraus tatsächlich entlassen werden. Dieser Weg unterscheidet sich vom Verkauf eines eigenen Hauses mit separat vergebenen Handwerkerleistungen, den der bestehende Bauleistungsratgeber behandelt.

Ein Bauträgervertrag verbindet nach § 650u BGB die Errichtung oder den Umbau eines Hauses beziehungsweise vergleichbaren Bauwerks mit der Verpflichtung des Unternehmers, Grundstückseigentum oder ein Erbbaurecht zu verschaffen. Für die Bauleistung gelten grundsätzlich die einschlägigen werkvertraglichen Regeln, für den Eigentumsanspruch die kaufrechtlichen Vorschriften. Dieser Zusammenhang bestimmt auch Ihre Weitergabe: Sie handeln mit einer bestehenden Erwerbsposition samt Bauleistung, nicht schon notwendig mit einem fertigen eigenen Grundstück. Solange Sie selbst das Eigentum noch nicht erworben haben, können Sie dessen bereits vollzogene Zugehörigkeit zu Ihrem Vermögen nicht einfach voraussetzen. § 873 verlangt für den Grundstückseigentumsübergang grundsätzlich Einigung und Grundbucheintragung. Die bisherigen Raten und die besichtigte Baustelle ersetzen diese Schritte nicht. Ein neuer Interessent muss deshalb rechtlich etwas anderes übernehmen als bei einem normalen Weiterverkauf einer bereits in Ihrem Eigentum stehenden Bestandsimmobilie. Für Ihre Entscheidung zählt die tatsächliche Verbindung von künftiger Bauleistung, Erwerbsanspruch und bestehender Verpflichtung. Eine bloße neue Objektbezeichnung macht daraus noch keinen rechtlich unabhängigen zweiten Hauskauf. Die Übertragung muss mit der wirklich vorhandenen Position beginnen und darf nicht von einem lediglich erwarteten späteren Eigentumsstand ausgehen.

Die Weitergabe eines Anspruchs ist zunächst eine Abtretungsfrage. § 398 BGB ermöglicht, dass eine Forderung durch Vertrag auf einen neuen Gläubiger übergeht. § 399 begrenzt dies, wenn die Leistung an einen anderen ihren Inhalt verändern würde oder eine Abtretung mit dem Schuldner ausgeschlossen wurde. Ein Interessent kann daher nicht aus Ihrer eigenen Verkaufsbereitschaft allein ableiten, dass sämtliche Ansprüche frei übertragbar seien. Das betrifft besonders eine Erwerbsposition, deren bestehender Vertrag konkrete Bindungen enthält. Selbst eine mögliche Abtretung verschafft dem Nachfolger außerdem keine uneingeschränkt bessere Forderung: Nach § 404 kann der Schuldner ihm die bereits zum Abtretungszeitpunkt begründeten Einwendungen entgegenhalten. Eine rechtlich bestehende Auseinandersetzung über den bisherigen Anspruch wird durch einen neuen Namen somit nicht automatisch beseitigt. Für die wirtschaftliche Entscheidung ist wichtig, was tatsächlich übertragen wird und mit welchen bestehenden Grenzen. Ein Preis, der eine unbelastete neue Vertragsposition unterstellt, kann von der wirklichen Forderung abweichen. Auch ein gutgläubiger neuer Interessent erhält nicht allein durch seinen Einstieg die Zusage, dass frühere Einwendungen des Bauträgers bedeutungslos werden. Übertragbarkeit und Inhalt gehören deshalb zum selben konkreten Rechtsgeschäft.

Wer nach der Weitergabe die noch offenen Raten schuldet

Auf der anderen Seite stehen Ihre Verpflichtungen. Eine Abtretung zugunsten des Interessenten beantwortet noch nicht, ob der Bauträger Sie aus offenen Zahlungspflichten entlässt. § 414 BGB erlaubt eine befreiende Schuldübernahme durch einen Vertrag zwischen dem Gläubiger und dem neuen Schuldner. Hierfür ist also eine rechtlich wirksame Einbindung der Gläubigerseite maßgeblich. Dass der Interessent bereit ist, Ihnen schon gezahlte Beträge zu erstatten, regelt zunächst nur einen Geldfluss zwischen Ihnen beiden. Ebenso ist seine Absicht, künftige Rechnungen zu begleichen, noch nicht dieselbe Erklärung wie Ihre Entlassung aus der bestehenden Schuld. Für Sie kann der Unterschied erheblich sein: Sie möchten möglicherweise vollständig aus dem Vorhaben ausscheiden, während die vorgeschlagene Lösung nur einen zusätzlichen internen Zahlungsweg schafft. Eine wirtschaftlich passende Weitergabe muss deshalb auch die verbleibende Haftung erfassen. Eine gleichzeitig erfolgende Übertragung der Rechte und befreiende Übernahme der Verpflichtungen lässt sich nicht einfach aus einem gemeinsamen Wunsch aller privaten Beteiligten ableiten. Ob die nötige Vereinbarung mit dem Bauträger zustande kommt, bestimmt, ob Ihr beabsichtigter vollständiger Ausstieg tatsächlich erreichbar ist. Der vorgeschlagene Erstattungsbetrag allein beantwortet diese Frage nicht.

Vereinbaren Sie und der Interessent die Schuldübernahme zunächst untereinander, greift § 415 BGB. Die Wirksamkeit der Übernahme hängt dann von der Genehmigung des Gläubigers ab. Diese kann erst nach Mitteilung der Übernahme durch einen der Beteiligten erfolgen; bis dahin dürfen die Parteien ihre Vereinbarung ändern oder aufheben. Verweigert der Gläubiger die Genehmigung, gilt die Schuldübernahme als nicht erfolgt. Wird er von einem Beteiligten unter Fristsetzung zur Erklärung aufgefordert, kann er nur bis zum Ablauf genehmigen; sein Schweigen gilt dann als Verweigerung. Das ist gerade keine allgemeine Regel, nach der bloßes Abwarten eine Zustimmung erzeugt. Intern kann der Übernehmer nach Absatz 3 im Zweifel trotzdem verpflichtet bleiben, den Gläubiger rechtzeitig zu befriedigen, auch wenn dieser die Genehmigung verweigert. Für Ihren Ausstieg ist daher die interne Zahlungszusage vom fortbestehenden Außenverhältnis zu trennen. Sie könnten sonst weiterhin eine Forderung des Bauträgers gegen sich haben und zugleich auf die Einhaltung eines internen Versprechens angewiesen sein. Ein Vertrag, der diese beiden Ebenen ausdrücklich unterscheidet, beschreibt eine andere Risikoverteilung als die unzutreffende Aussage, mit der privaten Unterschrift sei Ihre bisherige Zahlungspflicht bereits verschwunden.

Der neue Name verändert die gesetzlichen Zahlungsgrenzen nicht

Auch beim Wechsel der Erwerbsposition bleibt entscheidend, unter welchen Bedingungen Abschlagszahlungen vereinbart werden dürfen. § 650v BGB verweist dafür auf die entsprechende Verordnung. Deren § 1 knüpft den regulären Zahlungsweg an § 3 Absatz 2 MaBV unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 an. Beim dort geregelten Sicherungsmodell gehören dazu insbesondere der wirksame Vertrag mit erforderlichen Vollzugsgenehmigungen, die notarielle Bestätigung und die Sicherung des Erwerbsanspruchs durch eine Vormerkung an vereinbarter Rangstelle. Bei Wohnungs- oder Teileigentum muss zudem dessen Begründung im Grundbuch vollzogen sein. Ein bloßer privater Käuferwechsel ist kein Ersatz für diese Anforderungen. Die Regel betrifft, wann Vermögenswerte zur Auftragsausführung entgegengenommen werden dürfen, und beantwortet damit eine andere Frage als Ihre Erstattung bereits geleisteter Beträge. Der neue Interessent kann nicht allein wegen einer vorgesehenen Namensänderung davon ausgehen, dass alle Zahlungsbedingungen bereits für seine wirkliche Erwerbslage passen. Umgekehrt stellt ein Interessentenwechsel nicht automatisch sämtliche bisherigen Zahlungen nachträglich als unzulässig dar. Maßgeblich sind das vereinbarte Sicherungsmodell und der konkrete rechtliche Vollzug. Der Geldfluss zwischen den privaten Beteiligten muss davon gesondert beurteilt werden.

Bei diesem Modell ist außerdem die Freistellung von vorrangigen oder gleichrangigen, nicht zu übernehmenden Grundpfandrechten abzusichern. § 3 Absatz 1 MaBV verlangt eine Sicherung auch für den Fall, dass das Bauvorhaben nicht vollendet wird. Die Vorschrift beschreibt hierfür unterschiedliche Folgen: Beim vollendeten Vorhaben soll die Löschung nach Zahlung der geschuldeten Vertragssumme erfolgen; bei Nichtvollendung kommt es auf den dem erreichten Bautenstand entsprechenden Betrag an. Für diesen zweiten Fall kann sich der Kreditgeber unter den gesetzlichen Bedingungen stattdessen eine Rückzahlung bereits vertragsgemäß geleisteter Beträge bis zum anteiligen Objektwert vorbehalten. Es ist deshalb zu grob, aus einer vorhandenen Finanzierungsbank oder einem begonnenen Rohbau eine beliebige vollständige Fertigstellungssicherung abzuleiten. Die gesetzlich geregelte Freistellung und eine Garantie für jedes gewünschte wirtschaftliche Ergebnis sind verschiedene Dinge. Für die Weitergabe ist relevant, welche Absicherung die tatsächlich übertragene Position begleitet und ob sie zum vorgesehenen Vollzug passt. Ein neuer Erwerber darf nicht lediglich aufgrund einer allgemeinen Aussage über die Bauträgerbank erwarten, bei einem Baustopp ohne jede weitere Voraussetzung ein fertiges unbelastetes Haus zu erhalten.

Die Baufortschrittsraten nach § 3 Absatz 2 MaBV bilden eine weitere eigenständige Grenze. Der Bauträger darf im dortigen Modell höchstens sieben Teilbeträge entsprechend dem Bauablauf entgegennehmen. Die Vorschrift unterscheidet zwischen Eigentumsübertragung und Erbbaurecht und berechnet spätere Leistungsanteile aus der restlichen Vertragssumme. Ein bloßer Vergleich sämtlicher Prozentsätze mit der ursprünglichen Gesamtsumme wäre daher fehlerhaft. Für die Weitergabe ist zudem zwischen dem geleisteten Bauabschnitt, dem zulässigen Ratenstand und dem Betrag zu unterscheiden, den Sie vom Nachfolger für Ihre Position erhalten sollen. Diese Größen müssen nicht identisch sein. Der neue Erwerber erstattet mit einer privaten Zahlung nicht allein schon einen gesetzlich bestimmten Fertigstellungsgrad. Ebenso beweist die Höhe Ihrer früheren Überweisungen nicht, dass sämtliche Bauleistungen in entsprechendem Umfang mängelfrei erbracht wurden. Wenn ein privater Erstattungsbetrag und spätere Bauträgerraten zusammenkommen, entsteht daraus eine eigene wirtschaftliche Gesamtbelastung. Die gesetzlichen Zahlungsgrenzen bleiben trotzdem an ihre jeweiligen Voraussetzungen und an das gewählte Modell gebunden. Ein Wechsel des Vertragspartners gibt dem Bauträger keine neue pauschale Befugnis, unabhängig vom Bauablauf zusätzliche Raten entgegenzunehmen.

Abweichende Sicherung und Verbraucherschutz richtig einordnen

Das Gesetz kennt neben diesem Ratenweg eine andere Sicherungsgestaltung. § 7 MaBV ermöglicht unter seinen Voraussetzungen die Freistellung von bestimmten Pflichten des § 3, wenn Sicherheit für sämtliche erfassten Ansprüche auf Rückgewähr oder Auszahlung der Vermögenswerte geleistet wurde. § 1 der Abschlagszahlungsverordnung berücksichtigt diese Alternative ausdrücklich. Eine Zahlung, die nicht dem gewöhnlichen Ratenmodell entspricht, lässt sich deshalb nicht ohne Kenntnis der vereinbarten Sicherheit pauschal bewerten. Umgekehrt genügt nicht jede beliebige Zusage des Bauträgers für diese Ausnahme. Im einschlägigen Bauträgerfall ist die Sicherheit nach § 7 aufrechtzuerhalten, bis die Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 erfüllt und das Objekt vollständig fertiggestellt sind. Bei einer Weitergabe gehört somit auch die tatsächliche Zuordnung und Fortdauer der Sicherheit zur Erwerbsposition. Eine vorhandene Absicherung in einem früheren Vertragsstand ist nicht schon der Nachweis, dass jede geplante Änderung folgenlos bleibt. Das alternative Sicherungsmodell verändert die Voraussetzungen zulässiger Vermögensentgegennahme, beseitigt jedoch nicht durch seine bloße Bezeichnung Ihre offenen vertraglichen Verpflichtungen. Für einen vollständigen Ausstieg müssen die Schuldübernahme und der gewählte Sicherungsweg weiterhin jeweils wirksam gestaltet werden.

Für Verbraucher erklärt § 1 der Abschlagszahlungsverordnung außerdem § 650m Absatz 2 und 3 BGB für anwendbar. Bei der ersten Abschlagszahlung ist danach eine Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung ohne wesentliche Mängel in Höhe von fünf Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung zu leisten. Erhöht sich der Vergütungsanspruch durch die einschlägigen Vertragsänderungen oder Ergänzungen um mehr als zehn Prozent, sieht die Vorschrift bei der nächsten Abschlagszahlung eine weitere Sicherheit in Höhe von fünf Prozent des zusätzlichen Anspruchs vor. Sie regelt auch eine Sicherheitsleistung durch Einbehalt auf Verlangen des Unternehmers und die Möglichkeit einer geeigneten Garantie oder eines Zahlungsversprechens. Diese Herstellungssicherheit erfüllt eine andere Funktion als die befreiende Übernahme Ihrer restlichen Raten. Beides wird beim geplanten Erwerberwechsel nicht durch eine einzige private Zahlungsabrede ersetzt. Wichtig ist zugleich die gesetzliche Grenze der Übertragung allgemeiner Regeln: § 650u Absatz 2 schließt beim Bauträgervertrag unter anderem die §§ 648 und 648a sowie § 650m Absatz 1 aus. Sie können deshalb weder eine gewöhnliche freie Bauvertragskündigung noch dessen neunzigprozentige Abschlagsgrenze ungeprüft als eigenen Ausstiegsweg behandeln. Entscheidend bleibt die besondere bestehende Vertragsart.

Abnahme und Mängelrechte verändern die bestehende Erwerbsposition

Der Abnahmestand kann die übernommene Position zusätzlich prägen. Nach § 640 BGB ist das vertragsmäßig hergestellte Werk grundsätzlich abzunehmen; unwesentliche Mängel erlauben keine Verweigerung. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann nach Fertigstellung und angemessener Fristsetzung auch eine Abnahmefiktion eintreten. Bei Verbrauchern verlangt diese Wirkung den vorgesehenen Hinweis in Textform. Ein geplanter Käuferwechsel setzt diese Regeln nicht schon dadurch aus, dass Sie die Wohnung künftig nicht mehr selbst nutzen wollen. Nimmt der Besteller ein Werk in Kenntnis eines Mangels nach § 640 Absatz 1 ohne den erforderlichen Vorbehalt ab, begrenzt § 640 Absatz 3 die in § 634 Nummer 1 bis 3 genannten Rechte. Die Suche nach einem Nachfolger ist deshalb von der bereits bestehenden Mängelposition zu unterscheiden. § 634 nennt unter weiteren Voraussetzungen etwa Nacherfüllung, Selbstbeseitigung mit Aufwendungsersatz, Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz. Welche Rechte wirklich bestehen und übertragen werden können, ist eine andere Frage als der persönliche Eindruck des Interessenten bei einer Besichtigung. Auch dessen Bereitschaft, den Zustand hinzunehmen, macht frühere Rechtsfolgen nicht automatisch ungeschehen. Für die Bewertung der Erwerbsposition gehören ein tatsächlich vorhandener Anspruch und seine rechtlichen Grenzen zum angebotenen Vermögensumfang.

Erwerbssicherung und notarielle Verpflichtung müssen zur neuen Position passen

Die Vormerkung nach § 883 BGB sichert einen Anspruch auf eine Grundstücksrechtsänderung. Spätere Verfügungen sind insoweit unwirksam, wie sie den gesicherten Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würden. Diese Wirkung ist weder bereits das Eigentum noch eine eigenständige Zusage des Bauträgers, Sie aus allen übrigen Pflichten zu entlassen. Ein neuer Interessent braucht daher eine zum wirklich übertragenen Anspruch passende Sicherung. Eine alte Eintragung mit irgendeinem Erwerberbezug beantwortet nicht allein sämtliche Rechtsfragen des vorgesehenen Wechsels. Auch eine zusätzlich vereinbarte Verpflichtung zur Grundstücksübertragung oder zum Erwerb unterliegt grundsätzlich § 311b Absatz 1 BGB und damit der notariellen Beurkundung. Die genaue Gestaltung entscheidet darüber, welche Rechtsakte erforderlich sind; eine private Überschrift wie „Vertragsweitergabe“ ersetzt diese Prüfung nicht. Der Unterschied ist für Ihren Ausstieg wesentlich: Eine wirksame Forderungsübertragung, eine passende Grundstückssicherung und eine befreiende Schuldübernahme erfüllen verschiedene Aufgaben. Erst die im konkreten Vorgang tatsächlich wirksamen Schritte können den gewünschten neuen Erwerbsweg tragen. Eine zwischen Ihnen und dem Interessenten überwiesene Erstattung schafft diese gesamte Rechtslage nicht allein. Sie kann wirtschaftlicher Bestandteil einer Lösung sein, während die dafür nötige rechtliche Übertragung noch aussteht.

Der Bauaktenzugang ist von der Vertragsübernahme getrennt

Bremerhavens Dienstleistung zur Einsicht in archivierte Bauakten nennt für Käufer vor der Eigentumsumschreibung einen notariellen Kaufvertrag oder Grunderwerbsteuerbescheid als Berechtigungsnachweis. Die Seite unterscheidet diesen Fall von einer Vertretung des Eigentümers und weist darauf hin, dass Archivakten im Einzelfall fehlen können. Ein zugänglicher Aktenbestand kann einen genehmigten Planungsstand erklären. Er genehmigt jedoch keine private Übertragung Ihrer Vertragsposition. Bei einem laufenden Verfahren ist außerdem die zuständige Bauordnung vom abgeschlossenen Archivvorgang zu unterscheiden. Eine behördliche Aktenauskunft ersetzt weder eine Entlassung aus Zahlungspflichten noch die Prüfung der tatsächlich weiterzugebenden Ansprüche.